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18.04.2009

Vorsicht bei Handzeichen an Kinder zum Überqueren der Straße

 

Handzeichen eines Fahrzeuglenkers an ein Kind zum Überqueren der Straße, können im Falle eines Unfalls zwischen einem Fahrzeug des Gegenverkehrs und dem Kind Haftungsfolgen für den Handzeichengeber auslösen.

Der Lenker eines im Stau stehenden Fahrzeuges hat ein Kind über die Straße gewunken ohne den Gegenverkehr gänzlich einsehen zu können. Ein Fahrzeug des Gegenverkehrs hat das Kind beim Überqueren der Straße erfasst und schwer verletzt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegenüber dem Lenker, der die Handzeichen gegeben hat und dem Fahrzeughalter. Wer als Fahrzeuglenker eines Kraftfahrzeuges durch Handzeichen ein Kind zum Überqueren der Fahrbahn veranlasst, aber nicht gleichzeitig verbal oder durch ein unmissverständliches Signal (z.B. Hupe) oder Handzeichen zur Vorsicht vor dem Gegenverkehr warnt, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Im Falle eines Unfalls durch ein überholendes oder entgegenkommendes Fahrzeug haftet sowohl der Lenker, der die Handzeichen gegeben hat, als auch der Fahrzeughalter dem das Verhalten des Lenkers zugerechnet wird, schadenersatzrechtlich. Das Mitverschulden des geschädigten Kindes - im konkreten Fall das sorglose Überqueren der Straße - führt nur zu einer Verminderung des Schadenersatzanspruches.

 

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