go to content
Prev-Next
Mobile Menu
Homepage
Wir verbinden Wirtschaft und Recht

06.02.2010

Inkrafttreten der Rom I - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

Allgemeines

Die Verordnung Rom I ist ab 17.12.2009 anzuwenden. Sie gilt nach Art. 28 nur für Verträge, die nach dem 17.12. 2009 geschlossen werden. Die Rom I-Verordnung gilt nicht in Dänemark. Großbritannien hat die Verordnung nachträglich angenommen. Die Verordnung ist auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die einen Auslandsbezug haben. Das Schuldverhältnis muss im Zivil- und Handelsrecht begründet sein. Als nicht zivil- und handelsrechtlich sind ausdrücklich Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten ausgenommen. Auch sachenrechtliche Ansprüche sind nicht von der Verordnung erfasst.

Die Verordnung nimmt eine Reihe von Schuldverhältnissen aus, die auf Verträgen beruhen oder in die Nähe vertraglicher Schuldverhältnisse kommen, wie solche mit familienrechtlicher Grundlage, Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen, gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen oder Trusts. Vorvertragliche Schuldverhältnisse (Ansprüche aus culpa in contrahendo) sind von einer anderen Rechtsgrundlage umfasst und daher von der Rom I-Verordnung ausgenommen. Die Verordnung ist direkt anzuwenden, in ihrem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich verdrängt sie das nationale Recht Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass eine gemeinschaftsrechtliche Regelung allgemein das Herkunftslandprinzip verwirklicht oder die gegenseitige Anerkennung verlangt, also nicht eine Kollisionsnorm im herkömmlichen Sinn enthält, aber eine Regelung mit auch kollisionsrechtlichem Charakter oder Wirkung.

Die einzelnen Regelungen im Überblick

Freie Rechtswahl (Art. 3)

Die Rechtswahl muss sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben; hinreichende Sicherheit genügt nicht mehr.

Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (Art. 4)

Abs. 1 bestimmt das maßgebende Recht für bestimmte Vertragstypen. Die Liste enthält die Verträge mit der größten praktischen Bedeutung, wie Kauf und Dienstleistungsverträge, Verträge, bei denen nicht so klar ist, wer die charakteristische Leistung erbringt (Franchiseverträge), und schließlich Vertragstypen, die nicht nach der charakteristischen Leistung angeknüpft werden können oder sollen (Versteigerung, Börsegeschäfte &emdash; Verträge innerhalb multilateraler Systeme, Verträge über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Vertriebsverträge).

Dieser Liste folgt in Abs. 2 eine abstrakte Auffangregel. Verträge, die nicht aufgelistet sind, sowie ÑgemischteÒ Verträge sind wie bisher nach dem Recht der Vertragspartei zu beurteilen, die die charakteristische Leistung erbringt. Die Ausweichbestimmung des Abs. 3 verleiht der Regelung die erforderliche Flexibilität, wie sie das EVÜ dadurch erreicht, dass es ähnlich wie § 1 IPRG grundsätzlich auf das Recht verweist, das die stärkste Beziehung zum Sachverhalt hat. Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach den Abs. 1 und 2 bestimmten Staat aufweist, ist das Recht des Staates dieser offensichtlich engeren Verbindung anzuwenden.

Abs. 4 ist eine letzte Auffangregel.

Die in der Artikelreihe folgenden Sonderkollisionsnormen für bestimmte Verträge gehen der allgemeinen Regel des Art. 4 vor.

Besondere Regelungen

Beförderungsverträge (Art. 5)

Verbraucherverträge (Art. 6)

Versicherungsverträge (Art. 7)

Individualarbeitsverträge (Art. 8)

Eingriffsnomen (Art. 9)

Einigung und materielle Wirksamkeit (Art. 10)

Form (Art. 11)

Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts (Art. 12)

Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit (Art. 13)

Übertragung der Forderung (Art. 14)

Gesetzlicher Forderungsübergang (Art. 15)

Mehrfache Haftung (Art. 16)

Aufrechnung (Art. 17)

Beweis (Art. 18)

Sonstige Vorschriften

Gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 19)

Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung (Art. 20)

Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts (Art. 21)

 

Zurück

 
Standort Wien
Tuchlauben 8 / 6.OG
1010 Wien
Tel.: +43 (1) 879 85 75
Fax.: +43 (1) 879 85 78
Standort St. Pölten
Europaplatz 7
3100 St. Pölten
Tel.: +43 (2742) 35 35 75
Fax.: +43 (2742) 35 26 78
Standort Kirchberg
am Wagram

Marktplatz 8
3470 Kirchberg/Wagram
Tel.: +43 (2279) 27 385
eurojuris
Mobiler Menu