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17.03.2010

Nachvertragliche Aufklärungspflichten - OGH nimmt zu strittigen Fragen Stellung

 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu einer strittigen und in der Praxis immer wieder auftretenden Frage der Verpflichtung zur nachvertraglichen Aufklärung stellung bezogen. Der OGH meint: Es besteht keine nachvertragliche Pflicht des Kunsthändlers, den Käufer über den bei anderen, aus derselben Quelle stammenden Kunstwerken bestehenden Fälschungsverdacht zu informieren, um diesem die Geltendmachung von Irrtumsanfechtung und Gewährleistung innerhalb der Verjährungsfrist zu ermöglichen.

Zum behaupteten Verstoß gegen nachvertragliche Sorgfalts/Aufklärungspflichten: In Lehre und Rechtsprechung werden - entsprechend den Rechten aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen - auch nachvertragliche Pflichten bejaht, die dem Vertragspartner gegenüber zu redlichem und im Hinblick auf seine Rechtsgüter zu sorgfältigem Verhalten verpflichten. Diese werden zum Teil aus dem Gesetz abgeleitet. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für nachvertragliche, das heißt über den Zeitpunkt der Erfüllung hinaus fortwirkende, Sorgfaltspflichten wird in einer nicht am reinen Wortlaut haftenden, an der Übung des redlichen Verkehrs orientierten Vertragsauslegung im Sinne des § 914 ABGB gesehen. So können weiter wirkende Verhaltenspflichten auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, dass diesem für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. In erster Linie ist in diesem Zusammenhang an absolut geschützte Rechte des anderen zu denken, wie den Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Daneben wurden in Einzelfällen nachvertragliche Pflichten auch dann bejaht, wenn dem anderen ein eindeutiger Vorteil, hingegen dem (früheren) Schuldner kein Nachteil erwuchs. Nach der Rechtsprechung haben daher nachvertragliche Pflichten von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen, die bei einem Fälschungsverdacht des Kunsthändlers nicht zum Tragen kommen.

 

 

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