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17.03.2010

OGH zum Löschungsrecht bonitätsrelevanter Daten

 

Grundsätzlich ist das Sammeln bonitätsrelevanter Daten im Rahmen der Tätigkeit als Auskunftei über Kreditverhältnisse zulässig. Dem steht allerdings das ausschließlich im Belieben des Betroffenen stehende Löschungsrecht gegenüber. Dieser kann der nicht gesetzlich angeordneten Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens widersprechen. Auf eine Darlegung schutzwürdiger Interessen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf eine Begründung des Widerspruchs auf Aufforderung des Auftraggebers. Da dem Betroffenen ein Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme in eine Datei zusteht, muss dies auch für die Löschung bloß eines Teils der Eintragung gelten.
Öffentlich ist eine Datei, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen begrenzten Personenkreis zugänglich ist. Das bloße Bestehen einer Kostenersatzpflicht für eine Abfrage sowie das Erfordernis, sich zum Nachweis des entrichteten Entgelts zu identifizieren, ändern daran nichts, wie das Beispiel der Abfrage aus dem Grundbuch zeigt.

Auftraggeber ist jede Person, die allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen hat, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Auftraggeber ist damit auch eine Person, die Bonitätsdaten sammelt und an eine Gesellschaft weitergibt, die erst Kunden den Zugriff auf die Daten einräumt.

Mit dieser Entscheidung festigt der Oberste Gerichtshof die bereits eingeschlagene Judikaturlinie.

 

 

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