30.12.2010
Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
Mit der kürzlich im Bundesgesetzblatt BGBl I 2010/101 veröffentlichten Novelle zum Arbeitsverfassungsgesetz werden einige zum Teil bereits jahrzehntelang bestehende Regelungen wesentlich geändert.
Modernisierung der Mitbestimmung
Zum einen soll eine Modernisierung der Mitbestimmung der Belegschaft erreicht werden.
Folgende Änderungen sind als wesentlich hervorzuheben:
Die Enthebung des Wahlvorstandes für die BR-Wahl ist nunmehr mit einem Anwesenheitsquorum von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer möglich (§ 49 Abs 3 ArbVG).
Das passive Wahlrecht zum Betriebsrat wurde auf das vollendete 18. Lebensjahr gesenkt (§ 53 Abs 1 Z 1 ArbVG).
Entfall der für die Wählbarkeit zum BR erforderlichen Nichtausschluss vom Wahlrecht zum Nationalrat (ersatzlose Streichung des § 53 Abs 1 Z 3 ArbVG).
Erleichterung der Bestellung eines neuen Wahlvorstands für die BR-Wahl bei Untätigkeit des alten Wahlvorstandes (§ 55 Abs 5 ArbVG).
Einführung einer Rechtsgrundlage, die im Umlaufweg gefasste BR-Beschlüsse für zulässig erklärt; der schriftlichen Stimmabgabe gleichgesetzt werden die fernmündliche Stimmabgabe oder vergleichbare Formen der Beschlussfassung, etwa die Stimmabgabe per E-Mail. Außerdem besteht eine Pflicht des BR-Vorsitzenden zur Dokumentation der Beschlussfassung (§ 68 Abs 4 ArbVG).
Präzisierung der wirtschaftlichen Informationsrechte des BR sowie seines Informationsrechtes im Fall von Betriebsänderungen. (§ 108 Abs 2a, § 109 Abs 1 ArbVG).
Klarstellung des für den Betriebsrat geltenden Benachteiligungsverbots
Erweiterung der Definition der jugendlichen Arbeitnehmer
Stärkung des Jugendvertrauensrates
Änderungen bei Betriebsvereinbarungen
Die Einführung von leistungsbezogenen Prämien und Entgelten ist nunmehr Gegenstand einer fakultativen Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 16 ArbVG, so wie bisher schon Systeme der Gewinnbeteiligung).
Der Anwendungsbereich der zwingenden Mitbestimmung in § 96 Abs 1 Z 4 ArbvG wird in Bezug auf die Einführung von Leistungsentgelten auf Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie akkordähnliche Prämien und Entgelte eingeschränkt.
Änderungen bei der Kündigungsanfechtung
Die Bestimmung des § 105 ArbVG über die Anfechtung von Kündigungen wird zur Gänze neu gefasst; Abs 3 wird in mehrere Absätze (Abs 3 bis Abs 3c) untergliedert.
Die in § 105 Abs 1 ArbVG vorgesehene Frist für die Verständigung von der Kündigungsabsicht beträgt 1 Woche (bisher: 5 Arbeitstage).
Im bisherigen § 105 Abs 3 ArbVG - nunmehr Abs 3b letzter Satz - entfällt der Verweis auf § 5a AMPFG ("Bonus-Malus-System"), weil diese Bestimmung durch das Arbeitsmarktpaket 2009, aufgehoben wurde. Bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit sind bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr überschritten haben, die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess jedenfalls erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres zu berücksichtigen. Diese Bestimmung dient der Klarstellung.
In § 105 Abs 4 ArbVG sowie in § 107 ArbVG wird die dem Arbeitnehmer für die Anfechtung von Kündigungen offenstehende Frist von 1 auf 2 Wochen verlängert. Dadurch sollen die Chancen für eine außergerichtliche Einigung verbessert und vorbeugende Klagseinbringungen vermieden werden. Die Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat hingegen bleibt mit einer Woche unverändert. Die Verlängerung der Frist für die Anfechtung von Kündigungen gemäß § 105 Abs 4 und § 107 ArbVG gilt für Kündigungen, die nach dem 31. 12. 2010 zugehen.
In einem neuen § 105 Abs 4a ArbVG wird bestimmt, dass die Einbringung der Anfechtungsklage durch den Arbeitnehmer binnen offener Frist auch dann als rechtzeitig gilt, wenn der Arbeitnehmer die Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht hat.
Europäische Betriebsverfassung
In Zusammenhang mit der Umsetzung der RL 2009/38/EG gelten verschiedene Maßnahmen wie Definitionen, Informationspflichten und Entsendung.
Die Änderungen der Teile I bis III des ArbVG treten mit 1. 1. 2011 in Kraft, die Änderungen iZm der Europäischen Betriebsverfassung (V. Teil ArbVG) jedoch erst mit 6. 6. 2011.