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15.03.2010

Verpflichtung von Kleinunternehmen zur Einsichtnahme in die Insolvenzdatei

Der Oberste Gerichtshof hat sich erstmals mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang auch Kleinunternehmer Einsicht in die Ediktsdatei nehmen müssen und ob das Unterlassen dieser Einschau zu Lasten des Kleinunternehmers geht. Gemäß § 3 Abs 2 Konkursordnung (jetzt Insolvenzordnung) wird der Schuldner durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung nicht befreit, es sei denn, dass ihm die Verfahrenseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt war. Die Beweislast dafür trifft den (leistenden) Schuldner.

Eine zweimalige Einsichtnahme in das Firmenbuch entspricht jedenfalls auch bei einem Kleinunternehmen nicht der notwendigen Sorgfalt, wenn eine größere Summe - wie hier über 40.000 € - bar ausgehändigt wird, mag dies auch "branchenüblich" sein. Dies umso mehr, wenn trotz ausständiger Verbesserungsarbeiten und Nichtvorliegens einer Originalrechnung die Barzahlung täglich urgiert wird und die entsprechende Sorgfalt aufgrund der im Internet leicht verfügbaren Information auch zumutbar ist.

Seit Inkrafttreten der Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei ab 1. 1. 2000 ist auch von am Wirtschaftsleben teilnehmenden Kleinunternehmen zu verlangen, dass sie die Bekanntmachungen der Insolvenzdatei via Internet nutzen. Eine Ausnahme hält der Oberste Gerichtshof nur bei Kleinstunternehmen, für die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit ein Internetanschluss nicht tunlich ist, für gerechtfertigt. Auch die Frage eines bestimmten Zeitraums für die Auswertung und Bearbeitung der Insolvenzdaten habe aufgrund der im Internet verfügbaren Insolvenzdatei und der damit einhergehenden Möglichkeit eines technischen Abgleichs der Daten an Relevanz verloren. Es sei eine schnellere Reaktion bereits vor "Arbeitsbeginn in der Früh" möglich, weil die Daten in der Insolvenzdatei bereits vor Mitternacht abrufbar seien.

 

 

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