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17.03.2011

Vertragsabschluss über E-Mail löst Mietvertragsgebühr aus

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen österreichischen Anachronismus, der vom Finanzminister noch immer als erfreuliche Zubuße angesehen wird und daher auch unangetastet bleibt, auch in das 21. Jahrhundert herübergerettet: Die Mietvertragsgebühr. Im Erk 2009/16/0271 befasste sich der VwGH mit der Frage, ob ein über E-Mails mit sicheren elektronischen Signaturen abgeschlossener Mietvertrag der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 GebG unterliegt, obwohl die Vertragsparteien die Nachrichten nicht ausgedruckt haben. Anders als der UFS Linz bejahte der VwGH die Gebührenpflicht mit der Begründung, dass eine sichere elektronische Signatur der handschriftlichen Unterzeichnung iSd § 18 Abs 1 GebG gleichzusetzen ist und die Darstellung auf einem Bildschirm als Papier iSd § 5 GebG qualifiziert werden kann. So weit geht Interpretation, wenn ein Gericht will (Gerichtsentscheid zitiert nach ZAK 2011/121 Erk im Volltext nicht abrufbar). Wenn man das vor allem ausländischen Mandanten erklären soll, ist das Verständnis enden wollend!

 

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